Vereinssatzung / Stand 10.3.2018

 

§ 1  Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Sang und Klang in EdH“. EdH steht für den Namen der Pfarrei „Erscheinung des Herrn“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein Sang und Klang in EdH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung von Kunst und Kultur im Bereich der  Musik in Erscheinung des Herrn. Der Verein will dazu beitragen,  die Kirchenmusik einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    a)   die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an eine steuerbegünstigte
    Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung von
    Kunst und Kultur, z.B. geistlicher Musik oder zur Durchführung von
    Kirchenkonzerten,
    b)   organisatorische und ideelle Unterstützung von kirchenmusikalischen
    Veranstaltungen,
    c)   Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen der Kirchenmusik.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen; bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Antragsteller schriftlich Widerspruch erheben, über den die Mitgliederversammlung abschließend entscheidet.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Vereins als Ehrenmitglieder aufnehmen.
  4. Der Kirchenmusiker von EdH ist Vereinsmitglied von Amts wegen.

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Bei verspäteter Austrittserklärung besteht Beitragspflicht für ein weiteres Jahr.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    a)   schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender
    Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten
    wiederholt verletzt hat oder
    b)   mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand
    ist und trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung die rückständigen Beiträge
    nicht eingezahlt hat.
    Für den Ausschluss ist der Vorstand des Vereins zuständig.
  4. Die aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Rechte erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

§ 5  Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

  1. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, Anträge an die Organe des Vereins zu richten. Jedes Vereinsmitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, die Satzung sowie die von den Vereinsorganen im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse zu befolgen, und den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben nach bestem Können zu unterstützen.
  3. Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und dem Verein die Änderung seiner Adressdaten umgehend mitzuteilen.

§ 6  Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Vereinsmitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  2. Ehrenmitglieder des Vereins und der Kirchenmusiker von EdH sind von der Beitragszahlung befreit.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist zum 1. März des Kalenderjahres fällig. Mitglieder, die während des Kalenderjahres dem Verein beitreten, haben den Jahresbeitrag anteilig zu entrichten.
  4. Für jede notwendige Mahnung kann ein Betrag von 10% des jeweiligen Jahresbeitrages zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag erhoben werden.
  5. Zur Deckung außergewöhnlicher Aufwendungen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.

§ 7  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Die Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben aber Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen und Auslagen.

§ 8  Vorstand

  1. Die Aufgabe des Vorstands ist die Vertretung und gemeinsame Geschäftsführung des Vereins unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Anforderungen an einen eingetragenen, gemeinnützigen Verein.
  2. Der Vorstand besteht aus vier gewählten Personen für die Bereiche Vorstandsvorsitz, Schriftführung, Finanzen und Kommunikation sowie der Kirchenmusikerin von EdH als geborenes Mitglied für den Bereich Künstlerische Leitung.
    Der Vorstand kann Beisitzer berufen.
  3. Vorstand im Sinne von §26 BGB (Gesetzlicher Vertreter des Vereins) sind die beiden Vorstände für die Bereiche Vorstandsvorsitz und Schriftführung. Sie vertreten den Verein gemeinsam.
  4. Die vier zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren aus den Reihen der Vereinsmitglieder einzeln gewählt.
  5. Die Wiederwahl eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
    Ein Mitglied des Vorstandes bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins in den Vorstand zu berufen. Der Nachfolger wird in der nächsten Mitgliederversammlung gewählt.
  6. Der Vorstand trifft sich regelmäßig in Sitzungen, zu denen auch weitere Vereinsmitglieder oder auch Nichtmitglieder eingeladen werden können.
  7. Beschlüsse des Vorstands werden durch Stimmabgabe in den Sitzungen, telefonisch, schriftlich oder per Email gefasst. Es entscheidet die Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
  8. Die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 9  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    a)   Änderungen der Satzung,
    b)   die Auflösung des Vereins,
    c)   die Wahl des Wahlausschusses,
    d)   die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    e)   die Wahl eines Kassenprüfers,
    f)   die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
    g)   die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    h)   Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  2. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
    Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch oder im Internet auf der Homepage des Vereins www.sang-und-klang-in-edh.de.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Letzteres gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 25% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstand bestellten Versammlungsleiter geleitet.
  6. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  7. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder gefasst, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben. Wahlen sind grundsätzlich geheim. Eine Wahl oder Abstimmung per Akklamation ist zulässig, wenn die Mitgliederversammlung damit einverstanden ist.
  8. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten mit gleicher Stimmzahl ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  9. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben und den Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen.

§ 10  Satzungsänderung

  1. Anträge auf Satzungsänderung sind an den Vorstand zu richten und durch diesen allen Vereinsmitgliedern bekannt zu geben. Über einen solchen Antrag darf frühestens drei Monate nach Eingang des Antrages beim Vorstand und frühestens drei Wochen nach Bekanntgabe an die Mitglieder in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden.
  2. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen.
  3. Bei einer Satzungsänderung, die den Wegfall der bisherigen gemeinnützigen Zwecke des Vereins zur Folge hat, gilt §11 Abs. 3 entsprechend.

§ 11  Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen,
        Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Dies gilt auch für Auflösungen ohne Abwicklung (Verschmelzung bzw. Aufnahmen).
  2. Der Auflösungsantrag muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen werden. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die beiden in §8 Abs.3 benannten Vorstände gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Katholische Kirchenstiftung EdH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereins zu verwenden hat.
  5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.